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Geldwäscheprävention im Fahrzeughandel

Fahrzeughändler müssen wissen, mit wem sie es zu tun haben: um die Steuerbefreiung (0 % Umsatzsteuer) in Anspruch zu nehmen, um nicht in Umsatzsteuerbetrugsketten zu geraten, und nach dem nationalen Geldwäscherecht. In Deutschland gelten die Sorgfaltspflichten des GwG für Fahrzeughändler vor allem bei Barzahlungen ab 10.000 € (§ 10 Abs. 6a GwG); in den Niederlanden verbietet die Wwft Güterhändlern Barzahlungen ab 3.000 € (Art. 1f Wwft). Ab dem 10. Juli 2027 kommt mit der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 € hinzu. Mit der neuen EU-Behörde AMLA werden diese Regeln in allen Mitgliedstaaten einheitlicher durchgesetzt.